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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Geschäftskunden/Wiederverkäufer)
der
Firma kept
Stand Oktober 2007

1.
Allgemeines
1.1 Allen unseren Angeboten und Aufträgen liegen ausschließlich die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
1.2 Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist auch im Übrigen für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb 14 Tagen nach Datum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Soweit in unserer Auftragsbestätigung darauf verwiesen wird, können ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitere Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen. Diese gehen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.4

An Leistungs- und Produktbeschreibungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen des Angebots überlassen werden, behalten wir uns sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die darin sowie in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Informations- und Werbematerialien enthaltenen
produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheitsgarantien dar. Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstands haben.

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2.
Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk Rudersberg ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mangels anderweitiger Vereinbarung werden Reisekosten und Spesen gesondert in Rechnung gestellt.
2.2 Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen in der darin ausgewiesenen Währung entweder innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu bezahlen. Reparaturen und Lohnarbeiten sind rein netto Kasse zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab
Verzugsbeginn in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2.3 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; als Zahlungszeitpunkt gilt die Wechsel- oder Scheckeinlösung, beim Wechsel- oder Scheckverfahren der Zeitpunkt der Enthaftung. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde. Im Ausland gilt als Zahlungsbedingung grundsätzlich unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv, abweichende Bedingungen im Auslandsgeschäft bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
2.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir unbeschadet weitergehender
gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen. Weiterhin steht uns in diesem Fall das Recht zu, sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen und ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Gleiches gilt, wenn uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die be- gründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen.
2.5

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB
steht dem Kunden nicht zu.

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3.
Gefahrübergang, Lieferung und Lieferzeit
3.1 Bei Warenlieferungen geht, sofern keine Installation durch uns vereinbart wurde, die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungslager verlässt, im Falle einer Abholung durch den Kunden mit der Anzeige der Abholbereitschaft. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit keine schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen, bestimmen wir die Art des Versands. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir sind jedoch bereit, in diesem Fall auf Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3.2 Die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist beginnt erst nach Zugang unserer Auftragsbestätigung, Klärung sämtlicher technischer Fragen und nach Eingang des Kaufpreises. Bei Warenlieferungen ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Abhol- bzw. Versandbereitschaft angezeigt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder eine Montageverpflichtung besteht.
3.3 Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, so ist der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Weitere
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
3.4 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verspätung zu vertreten haben. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen der Verspätung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.
3.5 Unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Energie- und Rohstoffmangel, Streiks) und andere Ereignisse höherer Gewalt sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien uns solange von der Liefer- oder Leistungspflicht, wie diese Faktoren sich auf den Betriebsablauf auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten
eintreten. Soweit wir von der Liefer- oder Leistungsverpflichtung frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3.6

Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

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4.
Eigentumsvorbehalt
4.1 Bei Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.
4.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Kunden, wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, sowie bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Kunden sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe
verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag durch uns. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von uns für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte geltend machen
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4.4 Der Kunde ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen
zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung verschafft uns der Kunde Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte sämtlicher
verwendeten fremden Waren einschließlich der Bearbeitungskosten steht. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die von uns unter Vorbehalt gelieferte Ware.
4.5 Der Kunde darf in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern; dies gilt jedoch nur, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt uns der Kunde schon jetzt im voraus die gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen in Höhe unseres Rechnungswerts (incl. Umsatzsteuer) zuzüglich eines Sicherungszuschlags von 10 v.H. ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
4.6 Der Kunde ist berechtigt, die nach vorstehender Ziffer 4.5 an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
4.7 Der Kunde darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware nicht an Dritte als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen, noch mit seinen Abnehmern bezüglich dieser Forderungen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Kunden sind die an uns abgetretenen Forderungen
ausdrücklich auszunehmen.
4.8

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
gegenüber dem Kunden insgesamt um mehr als 10 v.H., so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der diese Grenze übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Gegenstände im einzelnen uns obliegt.

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5.
Sachmängel bei Lieferungen und Werkleistungen
5.1 Bei Warenlieferungen hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich schriftlich bei uns geltend zu machen. Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von sieben Tagen ab Empfang, bei versteckten Mängeln innerhalb von sieben Tagen ab Entdeckung, angezeigt werden.
5.2 Im Falle von rechtzeitig gerügten Mängeln des Liefergegenstands hat der Kunde zunächst nach unserer Wahl Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung/-leistung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den - vereinbarten Liefer- oder Leistungsort verbracht wurde, es sei denn, diese
Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.
5.3 Soweit uns die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung/-leistung binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt oder bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung/-leistung kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziff. 7 nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder – sofern unsere Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Unsere Einstandspflicht für Sachmängel erlischt, wenn unser Liefer- oder Leistungsgegenstand eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, verändert worden ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn wir mit der
Beseitigung eines Mangels im Verzug sind. In allen diesen Fällen sind wir sofort zu verständigen.
5.5 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung (bei Warenlieferungen) bzw. ab Abnahme (bei Werkleistungen). Diese Verjährungsfrist gilt auch für Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit Mängeln, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für die Verletzung des Lebens, der Gesundheit
oder des Körpers gehaftet wird. Sie gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, wie z.B. in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel). Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserungen gilt die für den ursprünglichen Lieferoder Leistungsgegenstand geltende Verjährungsfrist.
5.6

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

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6.
Rechtsmängel
6.1 Wir stehen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass die von uns erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die ihrer vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden oder dessen Abnehmer entgegenstehen.
6.2 In dem Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen, werden wir uns nach besten Kräften bemühen, auf unsere Kosten den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird uns von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich unterrichten und uns sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Wir haben dem Kunden entstandene notwendige Kosten
der Rechtsverfolgung zu erstatten.
6.3

Wenn feststeht, dass Rechtsmängel bestehen, sind wir nach unserer Wahl berechtigt,

  • durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder
  • die Leistung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität der Leistung nicht beeinträchtigt wird.
6.4 Soweit uns die Beseitigung des Rechtsmangels nach vorstehend Ziff. 6.3 binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziff. 7 nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung) verlangen oder – sofern der
Rechtsmangel nicht nur unerheblich ist – den Vertrag kündigen.
6.5

Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Ziff. 5.5 entsprechend.

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7.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
7.1 Vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 7.2 haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, oder sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
7.2 Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit angelastet wird, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in zwölf Monaten und ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.
7.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs aus geschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7.4

Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.

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8.
Geräterücknahme und -entsorgung
8.1 Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware und deren Verpackung nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
8.2 Unterlässt es der Kunde entgegen der vorstehenden Ziff. 8.1 Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur entsprechenden Weiterverpflichtung derer Abnehmer zu verpflichten, so bleibt der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
9.
Ausfuhrwirtschaftsrechtliche Verpflichtungen
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, sich an die jeweils geltenden ausfuhrwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die einschlägigen EG-Verordnungen für Ausfuhr und Verbringung zu halten.
9.2 Auf unser Verlangen hat der Kunde eine Endverbleibserklärung vorzulegen, die den Anforderungen der in Nr. 9.1 genannten Bestimmungen entspricht.
10.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Auf die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger internationaler Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
10.2

Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz. Ausschließlicher Gerichtstand ist Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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