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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
(Geschäftskunden/Wiederverkäufer)
der
Firma kept
Stand Oktober 2007
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| 1.1 |
Allen unseren Angeboten und Aufträgen liegen ausschließlich die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, auch soweit bei
ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr
ausdrücklich erfolgt. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Kunden wird
hiermit widersprochen. |
| 1.2 |
Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen
gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist auch im Übrigen für den Vertragsinhalt
maßgebend, wenn uns nicht innerhalb 14 Tagen nach Datum
unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.
Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. |
| 1.3 |
Soweit in unserer Auftragsbestätigung darauf verwiesen wird, können
ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
weitere Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen. Diese gehen im
Rahmen ihres Anwendungsbereichs den Bestimmungen der vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. |
| 1.4 |
An Leistungs- und Produktbeschreibungen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen des Angebots überlassen werden,
behalten wir uns sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Diese
Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten
zugänglich gemacht werden. Die darin sowie in Prospekten, Anzeigen und
sonstigen Informations- und Werbematerialien enthaltenen
produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten werden
sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung
als solche keine Beschaffenheitsgarantien dar. Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie
keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des
Liefer- oder Leistungsgegenstands haben.
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2. |
Preise, Zahlungsbedingungen |
| 2.1 |
Unsere Preise verstehen sich ab Werk Rudersberg ausschließlich Verpackung,
Fracht, Versicherung und der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Mangels anderweitiger Vereinbarung werden Reisekosten und Spesen
gesondert in Rechnung gestellt. |
| 2.2 |
Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere
Rechnungen in der darin ausgewiesenen Währung entweder innerhalb
von 10 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu bezahlen. Reparaturen
und Lohnarbeiten sind rein netto Kasse zu bezahlen. Im Falle
des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab
Verzugsbeginn in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. |
| 2.3 |
Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber;
als Zahlungszeitpunkt gilt die Wechsel- oder Scheckeinlösung, beim
Wechsel- oder Scheckverfahren der Zeitpunkt der Enthaftung. Alle Kosten
und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der
Kunde. Im Ausland gilt als Zahlungsbedingung grundsätzlich
unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv, abweichende Bedingungen im
Auslandsgeschäft bedürfen einer besonderen Vereinbarung. |
| 2.4 |
Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir unbeschadet weitergehender
gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein
Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und
Leistungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw.
Sicherheitsleistung zu verlangen. Weiterhin steht uns in diesem Fall das
Recht zu, sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig
zu stellen und ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel
Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Gleiches gilt,
wenn uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die be-
gründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen
lassen. |
| 2.5 |
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht
ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB
steht dem Kunden nicht zu.
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3. |
Gefahrübergang, Lieferung und Lieferzeit |
| 3.1 |
Bei Warenlieferungen geht, sofern keine Installation durch uns vereinbart
wurde, die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk
oder das Auslieferungslager verlässt, im Falle einer Abholung durch den
Kunden mit der Anzeige der Abholbereitschaft. Der Versand erfolgt stets
auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit keine schriftlichen
Anweisungen des Kunden vorliegen, bestimmen wir die Art des Versands.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des
Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen. Verzögert sich der Versand
in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr
mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir
sind jedoch bereit, in diesem Fall auf Kosten des Kunden die Versicherungen
zu bewirken, die dieser verlangt. |
| 3.2 |
Die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist beginnt erst nach Zugang
unserer Auftragsbestätigung, Klärung sämtlicher technischer Fragen und
nach Eingang des Kaufpreises. Bei Warenlieferungen ist die Lieferfrist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Abhol- bzw. Versandbereitschaft
angezeigt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine
Abnahme bedungen ist oder eine Montageverpflichtung besteht. |
| 3.3 |
Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sind wir mit einer
Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, so ist der Kunde – sofern er
glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist –
berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt
jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Weitere
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verzögerung der
Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht
verbunden. |
| 3.4 |
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden im Falle der verspäteten
Lieferung oder Leistung bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die
Verspätung zu vertreten haben. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen
von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach
Fristablauf wegen der Verspätung der Lieferung oder Leistung vom
Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht. |
| 3.5 |
Unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Energie- und Rohstoffmangel,
Streiks) und andere Ereignisse höherer Gewalt sowie nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung befreien uns solange von der Liefer- oder
Leistungspflicht, wie diese Faktoren sich auf den Betriebsablauf
auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten
eintreten. Soweit wir von der Liefer- oder Leistungsverpflichtung frei
werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen. |
| 3.6 |
Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
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| 4.1 |
Bei Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden
entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser
Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. |
| 4.2 |
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender
Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Kunden,
wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn
vorkommen, sowie bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Kunden sind wir berechtigt,
die gelieferte Ware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe
verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag durch uns. In
diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu
deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen. |
| 4.3 |
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von uns für die Dauer des Eigentumsvorbehalts
ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung
tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte geltend machen
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. |
| 4.4 |
Der Kunde ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen
zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für
uns, ohne uns zu verpflichten. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung
verschafft uns der Kunde Miteigentum an der neuen oder verbundenen
Sache in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert unserer
Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte sämtlicher
verwendeten fremden Waren einschließlich der Bearbeitungskosten steht.
Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im
übrigen das gleiche wie für die von uns unter Vorbehalt gelieferte Ware. |
| 4.5 |
Der Kunde darf in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen
veräußern; dies gilt jedoch nur, solange er nicht im Zahlungsverzug
ist. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt uns der Kunde schon jetzt
im voraus die gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen
in Höhe unseres Rechnungswerts (incl. Umsatzsteuer) zuzüglich
eines Sicherungszuschlags von 10 v.H. ab. Wir nehmen die Abtretungen
hiermit an. |
| 4.6 |
Der Kunde ist berechtigt, die nach vorstehender Ziffer 4.5 an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
Wir werden von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem
Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die
Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen. |
| 4.7 |
Der Kunde darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende
Vorbehaltsware nicht an Dritte als Sicherheit übereignen oder verpfänden,
die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten
oder mit ihnen aufrechnen, noch mit seinen Abnehmern bezüglich dieser
Forderungen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer
Globalzession durch den Kunden sind die an uns abgetretenen Forderungen
ausdrücklich auszunehmen. |
| 4.8 |
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
gegenüber dem Kunden insgesamt um mehr als 10 v.H., so sind
wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der diese Grenze
übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden
Gegenstände im einzelnen uns obliegt.
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5. |
Sachmängel bei Lieferungen und Werkleistungen |
| 5.1 |
Bei Warenlieferungen hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich
nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen
unverzüglich schriftlich bei uns geltend zu machen. Mängel gelten als
rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von sieben Tagen ab Empfang, bei
versteckten Mängeln innerhalb von sieben Tagen ab Entdeckung, angezeigt
werden. |
| 5.2 |
Im Falle von rechtzeitig gerügten Mängeln des Liefergegenstands hat der Kunde zunächst nach unserer Wahl Anspruch auf Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung/-leistung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie
z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit
diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- oder
Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den -
vereinbarten Liefer- oder Leistungsort verbracht wurde, es sei denn, diese
Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. |
| 5.3 |
Soweit uns die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung/-leistung binnen
vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt oder bei
Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung/-leistung kann
der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche
nach Ziff. 7 nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder – sofern unsere Pflichtverletzung nicht nur unerheblich
ist – vom Vertrag zurücktreten. |
| 5.4 |
Unsere Einstandspflicht für Sachmängel erlischt, wenn unser Liefer- oder
Leistungsgegenstand eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von
fremden Teilen, verändert worden ist. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden hat der Kunde das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der
notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn wir mit der
Beseitigung eines Mangels im Verzug sind. In allen diesen Fällen sind wir
sofort zu verständigen. |
| 5.5 |
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung (bei Warenlieferungen)
bzw. ab Abnahme (bei Werkleistungen). Diese Verjährungsfrist gilt auch für Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche im
Zusammenhang mit Mängeln, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder für die Verletzung des Lebens, der Gesundheit
oder des Körpers gehaftet wird. Sie gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz
zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, wie z.B. in §§ 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB
(Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel). Für
Ersatzstücke bzw. Nachbesserungen gilt die für den ursprünglichen Lieferoder
Leistungsgegenstand geltende Verjährungsfrist. |
| 5.6 |
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang
zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu
den aufgetretenen Mängeln steht, wenn die Ansprüche des Kunden
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu
Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom
Kunden ersetzt zu verlangen.
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| 6.1 |
Wir stehen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass
die von uns erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die ihrer
vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden oder dessen Abnehmer
entgegenstehen. |
| 6.2 |
In dem Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen, werden wir uns
nach besten Kräften bemühen, auf unsere Kosten den Kunden gegen die
geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird uns von
der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich unterrichten und
uns sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich
sind, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter
zu verteidigen. Wir haben dem Kunden entstandene notwendige Kosten
der Rechtsverfolgung zu erstatten. |
| 6.3 |
Wenn feststeht, dass Rechtsmängel bestehen, sind wir nach unserer
Wahl berechtigt,
- durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung der
Leistung beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren
Geltendmachung zu beseitigen oder
- die Leistung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie
Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die
gewährleistete Funktionalität der Leistung nicht beeinträchtigt wird.
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| 6.4 |
Soweit uns die Beseitigung des Rechtsmangels nach vorstehend Ziff. 6.3
binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt, kann
der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder
Aufwendungsersatzansprüche nach Ziff. 7 nach seiner Wahl Minderung
(Herabsetzung der vereinbarten Vergütung) verlangen oder – sofern der
Rechtsmangel nicht nur unerheblich ist – den Vertrag kündigen. |
| 6.5 |
Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Ziff. 5.5
entsprechend.
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7. |
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche |
| 7.1 |
Vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 7.2 haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatz- oder
Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, oder sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit |
| 7.2 |
Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und
keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
angelastet wird, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
in zwölf Monaten und ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Aufwendungsersatzansprüche
des Kunden sind in allen Fällen beschränkt
auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat. |
| 7.3 |
Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als
in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs aus
geschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die
nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie
z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt. |
| 7.4 |
Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Organe sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen,
insbesondere von Mitarbeitern.
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8. |
Geräterücknahme und -entsorgung |
| 8.1 |
Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware und deren
Verpackung nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den
gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. |
| 8.2 |
Unterlässt es der Kunde entgegen der vorstehenden Ziff. 8.1 Dritte, an die
er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der
Entsorgungspflicht und zur entsprechenden Weiterverpflichtung derer
Abnehmer zu verpflichten, so bleibt der Kunde verpflichtet, die gelieferte
Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und
nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. |
9. |
Ausfuhrwirtschaftsrechtliche Verpflichtungen |
| 9.1 |
Der Kunde ist verpflichtet, sich an die jeweils geltenden
ausfuhrwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das
Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
sowie die einschlägigen EG-Verordnungen für Ausfuhr und Verbringung
zu halten. |
| 9.2 |
Auf unser Verlangen hat der Kunde eine Endverbleibserklärung vorzulegen,
die den Anforderungen der in Nr. 9.1 genannten Bestimmungen entspricht. |
10. |
Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| 10.1 |
Auf die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden findet ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des
Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger
internationaler Konventionen über das Recht des Warenkaufs. |
| 10.2 |
Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz.
Ausschließlicher Gerichtstand ist Stuttgart. Wir sind jedoch auch
berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
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